Schmiemann Immobilien

ALLGEMEINE GESCHÄFTSBEDINGUNGEN:

Die nachstehenden AGB sind Grundlage des Maklervertrages. Der Maklerkunde erkennt mit Vertragsschluss die Einbeziehung dieser AGB in den Maklervertrag an und bestätigt, dass ihm ein Exemplar dieser AGB übergeben wurde oder er auf die Möglichkeit hingewiesen wurde, diese AGB über das Internet unter www.schmiemann-immobilien.de einzusehen.


§ 1 Geltung

Der Maklervertrag zwischen dem Kunden und Schmiemann Immobilien kommt durch schriftliche Vereinbarung oder durch Vereinbarung in Textform zustande. Bestandteil dieses Vertrages sind die nachfolgenden AGB, die vom Maklerkunden hiermit anerkannt werden.

§ 2 Weitergabeverbot

Sämtliche Informationen einschließlich der Objektnachweise des Maklers sind ausschließlich für den Kunden bestimmt. Eine Weitergabe an Dritte ohne ausdrückliche, zuvor schriftlich erteilte Zustimmung des Maklers ist untersagt.
Verstößt der Kunde hiergegen und schließt der Dritte oder ein von ihm informierter weiterer Beteiligter den Hauptvertrag ab, so ist der Kunde verpflichtet, dem Makler die vereinbarte Provision zuzüglich Mehrwertsteuer zu zahlen.

§ 3 Doppeltätigkeit

Schmiemann Immobilien ist berechtigt, auch für den anderen Vertragsteil (z. B. Verkäufer) entgeltlich oder unentgeltlich tätig zu werden. Bei Doppeltätigkeit besteht die Verpflichtung zur Unparteilichkeit.

§ 4 Objektangaben

Die Exposés werden nach bestem Wissen erstellt. Grundlage sind Informationen und Unterlagen, die von den Eigentümern zur Verfügung gestellt wurden. Für deren Richtigkeit und Vollständigkeit wird keine Gewähr übernommen.

§ 5 Eigentümerangaben

Die Objektinformationen stammen vom Eigentümer oder von einem durch diesen beauftragten Dritten. Der Makler hat diese Angaben nicht überprüft. Der Kunde ist verpflichtet, die Informationen eigenständig auf ihre Richtigkeit zu prüfen. Eine Haftung des Maklers ist ausgeschlossen.

§ 6 Informationspflicht

Der Auftraggeber (Eigentümer) verpflichtet sich, vor Abschluss eines Kauf- oder Mietvertrages beim Makler nachzufragen, ob die Zuführung des vorgesehenen Vertragspartners auf dessen Tätigkeit beruht.
Zudem erteilt der Auftraggeber dem Makler Vollmacht zur Einsichtnahme in das Grundbuch, behördliche Akten (insbesondere Bauakten) sowie gegenüber dem WEG-Verwalter bestehende Informations- und Einsichtsrechte.

§ 7 Entstehen des Provisionsanspruchs

Der Provisionsanspruch entsteht, sobald aufgrund des Nachweises oder der Vermittlung des Maklers ein Hauptvertrag zustande kommt.
Mitursächlichkeit genügt.
Der Anspruch bleibt auch bestehen, wenn der Hauptvertrag zu geänderten Bedingungen oder über ein anderes Objekt des nachgewiesenen Vertragspartners zustande kommt, sofern wirtschaftliche Identität oder Wesensgleichheit gegeben ist (z. B. Kauf statt Miete, Erwerb von Gesellschaftsanteilen, Erbbaurecht, Tauschgeschäfte).

§ 8 Fälligkeit des Provisionsanspruchs

Die Provision wird mit Abschluss des Hauptvertrages fällig und ist nach Rechnungserteilung zahlbar.
Schmiemann Immobilien hat das Recht, beim Vertragsabschluss anwesend zu sein. Erfolgt der Abschluss ohne Teilnahme, ist der Kunde verpflichtet, dem Makler unverzüglich Auskunft über den wesentlichen Vertragsinhalt sowie die Bemessungsgrundlage der Provision zu erteilen.

§ 9 Höhe der Provision

Die Provision errechnet sich aus dem Gesamtkaufpreis.
Sofern nicht anders vereinbart:

  • Verkäuferprovision: 3,57 % vom wirtschaftlichen Kaufpreis (inkl. 19 % MwSt.)

  • Käuferprovision: 3,57 % vom wirtschaftlichen Kaufpreis (inkl. 19 % MwSt.)

§ 10 Ersatz- und Folgegeschäfte

Eine Provisionspflicht besteht auch bei sogenannten Ersatz- oder Folgegeschäften.
Dies gilt z. B., wenn der Kunde im Zusammenhang mit der Tätigkeit des Maklers von seinem Vertragspartner eine andere Abschlussgelegenheit erhält oder das Objekt über Rechtsnachfolger bzw. in einer anderen Nutzungsart (Kauf statt Miete, Miete statt Kauf etc.) erwirbt.
Eine wirtschaftliche Gleichwertigkeit ist nicht zwingend erforderlich.

§ 11 Vorkenntnis

Ist dem Kunden ein vom Makler angebotenes Objekt bereits bekannt, so muss er dies unverzüglich, spätestens innerhalb von 3 Kalendertagen, mitteilen und auf Verlangen belegen.
Unterlässt er dies, haftet er für die dem Makler entstehenden Aufwendungen als Schadenersatz.

§ 12 Haftungsbegrenzung

Die Haftung des Maklers ist auf grob fahrlässiges oder vorsätzliches Verhalten beschränkt, es sei denn, es handelt sich um Körper- oder Lebensschäden.
Für die Richtigkeit und Vollständigkeit von Objektinformationen, die auf Angaben Dritter beruhen, übernimmt der Makler keine Haftung.
Ebenso wird keine Haftung für die Bonität der Vertragspartner übernommen.

§ 13 Verjährung

Schadensersatzansprüche gegen den Makler verjähren nach 3 Jahren ab dem Zeitpunkt der auslösenden Handlung.
Führt das Gesetz im Einzelfall zu einer kürzeren Frist, gilt diese.

§ 14 Gerichtsstand

Sind beide Vertragsparteien Vollkaufleute im Sinne des HGB, so gilt als Erfüllungsort und Gerichtsstand der Sitz des Maklers.

§ 15 Salvatorische Klausel

Sollte eine der vorstehenden Bestimmungen ungültig sein, bleibt die Wirksamkeit der übrigen Bestimmungen unberührt.
Die unwirksame Bestimmung wird durch eine Regelung ersetzt, die dem wirtschaftlichen Zweck am nächsten kommt und den vertraglichen Vereinbarungen nicht widerspricht.

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